Menu
DESAG Logo

Informationspflicht für Sachverständige nach den Dienstleistungsrichtlinien im Gewerberecht

Das „Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften“ von 2009 hat bekanntlich dazu geführt, dass der deutsche Gesetzgeber auch die öffentliche Bestellung nach § 36 GewO in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie übernommen hat d.h. sinngemäß fallen auch die freien Sachverständigen im anerkannten Fachverband unter diese Regelung.

Nun hat der deutsche Gesetzgeber die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer erlassen.

(„Dienstleistungs-Informationspflichten- Verordnung - DL- InfoV“ vom 12.03.2010)

Sie zwingt jeden Dienstleister, der in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt, also auch die Sachverständigen, seinem Auftraggeber vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag

geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung eine Reihe von Informationen in klarer und verständlicher Sprache zur Verfügung zu stellen.

Der Sachverständige muss also seinem Auftraggeber vor Vertragsschluss nach § 3 VO insbesondere folgende Informationen an die Hand geben:

  • Familiennamen,
  • Vornamen
  • oder falls vorhanden, Firma unter Angabe der Rechtsform,
  • Anschrift seiner Niederlassung

Falls Handelsgesellschaft vorhanden:

  • Handelsregister,
  • Vereinsregister usw.,
  • Registergericht,
  • Registernummer

Bestellkörperschaft

  • Name und Anschrift der zuständigen Kammer
  • Name und Anschrift des zuständigen Verbandes

Berufsbezeichnung

  • Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für     „Sachgebiet“
  • (Freier) Sachverständiger für           „Sachgebiet“

Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (falls vorhanden):

  • Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht
  • Vertragsklauseln über den Gerichtsstand

Wesentliche Merkmale der Dienstleistung bzw. Vertragsgegenstand

  • Gutachten,
  • Schiedsgutachten,
  • Rechtsdienstleistung als Annextätigkeit,
  • Meditation, etc.

Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung

  • Name und Anschrift des Versicherers
  • und den räumlichen Geltungsbereich

Berufsrechtliche Regelungen nach § 3 VO

  • Sachverständigenordnung der zuständigen Kammer,
  • Sachverständigenordnung des zuständigen Verbandes

Diese Angaben muss der Sachverständige seinem Auftraggeber - wahlweise - von sich aus mitteilen oder dem Auftraggeber leicht zugänglich machen oder über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen.

Da nach § 3 Abs. 1 der Verordnung weitergehende Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben, gelten natürlich zusätzlich die Kennzeichnungspflichten nach dem Telemediengesetzt.

Hierzu verweisen wir auf die vom Bundesjustizministerium veröffentlichten „Allgemeinen Hinweise“ zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet (Impressumspflicht) vom 19.02.2009, die kostenlos aus dem Internet (www.bmj.bund.de) heruntergeladen werden können.

Wir machen darauf aufmerksam, dass ein Verstoß gegen einzelne Vorgaben der neuen Verordnung eine Unterlassungsklage mit vorheriger Abmahnung nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) auslösen kann.