Das „Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften“ von 2009 hat bekanntlich dazu geführt, dass der deutsche Gesetzgeber auch die öffentliche Bestellung nach § 36 GewO in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie übernommen hat d.h. sinngemäß fallen auch die freien Sachverständigen im anerkannten Fachverband unter diese Regelung.
Nun hat der deutsche Gesetzgeber die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer erlassen.
(„Dienstleistungs-Informationspflichten- Verordnung - DL- InfoV“ vom 12.03.2010)
Sie zwingt jeden Dienstleister, der in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt, also auch die Sachverständigen, seinem Auftraggeber vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag
geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung eine Reihe von Informationen in klarer und verständlicher Sprache zur Verfügung zu stellen.
Der Sachverständige muss also seinem Auftraggeber vor Vertragsschluss nach § 3 VO insbesondere folgende Informationen an die Hand geben:
Falls Handelsgesellschaft vorhanden:
Bestellkörperschaft
Berufsbezeichnung
Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (falls vorhanden):
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung bzw. Vertragsgegenstand
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Berufsrechtliche Regelungen nach § 3 VO
Diese Angaben muss der Sachverständige seinem Auftraggeber - wahlweise - von sich aus mitteilen oder dem Auftraggeber leicht zugänglich machen oder über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen.
Da nach § 3 Abs. 1 der Verordnung weitergehende Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben, gelten natürlich zusätzlich die Kennzeichnungspflichten nach dem Telemediengesetzt.
Hierzu verweisen wir auf die vom Bundesjustizministerium veröffentlichten „Allgemeinen Hinweise“ zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet (Impressumspflicht) vom 19.02.2009, die kostenlos aus dem Internet (www.bmj.bund.de) heruntergeladen werden können.
Wir machen darauf aufmerksam, dass ein Verstoß gegen einzelne Vorgaben der neuen Verordnung eine Unterlassungsklage mit vorheriger Abmahnung nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) auslösen kann.