Wie wir wissen gehören zu o.a. Spezies:
Alle qualifizierten Sachverständigen arbeiten
In Gerichtsurteilen, wie in Kommentaren der Richterschaft wird die „stillschweigende Erwartung des Normalverbrauchers“ herausgestellt und betont, dass sie in jedem Fall weitestgehend zu berücksichtigen ist.
Die stillschweigende Erwartung des Normalverbrauchers geht angeblich davon aus, dass sich der Sachverständige so verhält, wie ein bei Gericht arbeitender Sachverständiger.
Alle qualifizierten Sachverständigen können für das Gericht arbeiten, somit haben sich alle Sachverständige so zu verhalten wie sie es bei der Arbeit bei Gericht täten!
In der Diskussion um die „strategische Partnerschaft“- einer Partnerschaft zwischen Sachverständigen und Rechtsanwälten im Auftrage eines Privatmannes – wird die so genannte, identische Papierform eines Gutachtens, welches den Ansprüchen des Gerichts genügt, besonders herausgestellt.
Weiter ist zu beachten, dass gut ca. drei -Viertel aller vorprozessual beauftragten, privaten Gutachten irgendwie auf dem Schreibtisch des Richters landen.
Im Gerichtsgutachten haben wir uns den Regeln der so genannten Muster – Sachverständigenordnung und Vorschriften der ZPO anzupassen.
Ein Dauerbrenner der Diskussion ist hier die so genannte „Höchstpersönlichkeit“, d.h. der Sachverständige hat alle wesentlichen Bestandteile seines Gutachtens nach der Muster-Sachverständigenordnung in eigener Person zu erbringen.
Dies wird von vielen Richtern und Menschen, die mit Gutachtern arbeiten, nicht mehr als zeitgemäß eingestuft.
Der Sachverständige ist in unserer heutigen Zeit nicht mehr der Einzelkämpfer, sondern hat sich in unterschiedlichster Form mit anderen Sachverständigen zusammengeschlossen oder führt alleine oder mit diesen, eine so genannte „Sachverständigen Firma“ in welcher Mitarbeiter beschäftigt werden.
Dies sind oft sehr qualifizierte Personen, fast schon selbst Sachverständige, die hier dem Sachverständigen zuarbeiten und in dessen alleiniger Verantwortung Teilaufgaben übernehmen.
Zu der genannten Problematik hat das Kammergericht Berlin eine lehrreiche Entscheidung getroffen:
In dem vorliegenden Fall hat der persönlich beauftragte Sachverständige nach ein-führender Diskussion mit seinem Mitarbeiter (Hilfskraft) Teile des Gutachtens von ihm erarbeiten lassen. Die wesentlichen Teile des Gutachtens hatte der Sachverständige aber in eigener Person mit erarbeitet.
Das Kammergericht billigt dies und ist der Meinung der Sachverständige habe nicht nur die Gesamtverantwortung für das Gutachten übernommen und getragen, sondern Teile des Gutachtens der Hilfskraft, diskutiert und wesentliche Teile selbst erstellt. Der Kern des Gutachtens und die Leistungsbefugnis seien während der gesamten Vorbereitungsarbeiten beim beauftragten Sachverständigen geblieben.
Eine Doppelunterschrift sei nicht zulässig, die Hilfskraft dürfte in der Unterschrift nicht in Erscheinung treten, weil dies eine Mitverantwortung bedeute, die doch der Sachverständige alleine trage. Der Sachverständige habe jedoch die Hilfskraft und den Umfang ihrer Beteiligung zu benennen.
Für die Gerichtsarbeit siehe IFS Informationen 5/2010
Beschäftigt der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens Hilfskräfte, trägt er für deren Arbeiten persönlich und uneingeschränkt die Verantwortung.
Bei Privataufträgen können die vorgetragenen Vorgaben durch vertragliche Vereinbarungen anders gestaltet werden. Der Sachverständige, der das Gutachten unterschreibt, trägt auch hier die gesamte Verantwortung für die Richtigkeit des Ergebnisses.
Der Sachverständige sollte dafür sorgen, dass seine Berufs- Haftpflichtversicherung sich auch auf solche Schäden erstreckt, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung seiner Hilfskräfte beruhen.
TIPP: Lesen Sie auch unseren Artikel Sachverständiger werden
Machen Sie keine nennenswerten Unterschiede bei der privaten oder der gerichtlichen Arbeit. Zu einem hohen Prozentsatz wird auch das private Gutachten zum Richter gelangen.
Ist man beim privaten Gutachten nachlässig wird es also auch der Richter schnell merken und möglicherweise seine Schlüsse daraus ziehen.
Ein angenehmer Nebeneffekt entsteht dadurch, dass Klippen und Fallstricke bei der privaten Arbeit durch die strikte Einhaltung der gerichtlichen Üblichkeiten automatisch entschärft werden.
Die Berufung auf gerichtliche Üblichkeiten hilft oft private Auftraggeber zu disziplinieren d.h. von unsinnigen und unüblichen Forderungen, bezüglich unserer Arbeit, abzubringen.