In der Praxis kommt es leider immer wieder vor, dass Mängel die innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten nicht dem Unternehmer gemeldet werden und somit auch nicht auf Kosten des Unternehmers beseitigt werden. Oftmals ist Immobilieneignern gar nicht bekannt, dass Mängel vorhanden sind.
Es ist daher ratsam, das Bauwerk rechtzeitig und vor Ablauf der Gewährleistungsfrist durch einen Experten begehen zu lassen um Ansprüche zu sichern.
Die Gewährleistung definiert Rechtsfolgen und Ansprüche, die einem Käufer aufgrund eines Kaufvertrags zustehen, bei welchem durch den Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Im Falle eines geschlossenen Werkvertrages gilt die Gewährleistung für Mängel am hergestellten Werks.
Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und unterscheidet sich somit von dem Garantieverprechen, welches auf freiwilliger Basis von Herstellern oder Händlern gegeben wird.
Nacherfüllung - § 439 BGB
Rücktrittsrecht - § 440 , § 323, § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften
Minderung - § 441 BGB
Schadensersatz § 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften
Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 284 BGB
Nacherfüllung - § 635 BGB
Ersatz von Aufwendungen und Vorschuss bei Selbstvornahme - § 637 BGB
Rücktrittsrecht - § 634 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften
Minderung - § 638 BGB
Schadensersatz - § 634 Nr. 4 BGB und die dort genannten Vorschriften
Bei einer Begehung wird das Bauwerk auf Mängel untersucht, welche evtl. unter die Gewährleistung fallen. Protokollierte Mängel können dann zur Beseitigung angemeldet werden und Sie sichern Ihren Besitz und Ihre Rechte. Mit unserem Gewährleistungscheck sind Sie auf der sicheren Seite.
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